Von hier aus gelangen Sie zu den drei zentralen Bereichen dieser Präsentation, die am Ende durch einige weitere Erfahrungen sowie einige Erkenntnisse über den Rechtsstaat ergänzt werden.

Bereich 1: Referenzen der Firma D. Rippe

In diesem Abschnitt finden Sie eine Auswahl der Projekte, die ich mit meiner Firma D. Rippe in über zwei Jahrzehnten bundesweiter Tätigkeit im Brückenbau erfolgreich abgeschlossen habe. In allen Fällen oblag mir die Bauausführung, in einigen Fällen wurde ich auch mit Konzeption und Planung betraut. Zu Grunde gegangen ist meine Firma dann an einem einzelnen öffentlich-rechtlichen Auftrag, in dem es darum ging, den 24 m langen Stahlüberbau einer Eisenbahnbrücke zu ersetzen und dabei den Abstand zu der darunter liegenden DB-Trasse ein wenig zu vergrößern. Nichts an diesem Auftrag war speziell oder technisch sonderlich anspruchsvoll. Ungewöhnlich war höchstens, dass die letzten beiden Abschlagsrechnungen vom Auftraggeber nicht mehr geprüft wurden und ich wegen des dadurch eingetretenen (und auch gerichtlich festgestellten) Zahlungsverzugs die Arbeiten einstellen musste, kurz bevor das Projekt abgeschlossen war.  Im Laufe des Zivilprozesses war der Auftraggeber dann nicht in der Lage, eine ausreichende Finanzierung des Projektes nachzuweisen. Ein gerichtliches Gutachten stellte schließlich fest, dass es der Zahlungsverzug dieses Auftraggebers war, der die Insolvenz meiner Firma verursacht bzw. mindestens mitverursacht hat. Einen Schadensersatzanspruch hat man mir dennoch nicht zugesprochen, obwohl offenkundig alle Voraussetzungen erfüllt waren. Das OLG Celle vertrat jedoch die Auffassung, meine Frau hätte eben mit privaten Mitteln einspringen müssen, wenn der Auftraggeber nicht bezahlt. Außerdem hätte ich aus Verstimmung über das verantwortliche Ingenieur- und Planungsbüro ein Exempel statuieren wollen und deshalb – quasi aus freien Stücken – entschieden, meinen Betrieb in Zahlungsunfähigkeit zu bringen.

Bitte bilden Sie sich selbst eine Meinung. Scrollen Sie durch eine Auswahl der Projekte, an denen ich erfolgreich gearbeitet oder mitgearbeitet habe. Sieht das für Sie nach einer Tätigkeit aus, die man lediglich aufgrund einer Verstimmung aufgibt? Welcher selbstständige Unternehmer, der noch alle Sinne beisammen hat, würde eine etablierte und solide Firma (und tatsächlich sein Lebenswerk) aufgeben, nur weil ihm die Vorgehensweise einer einzelnen Mitarbeiterin der Bauoberleitung nicht gefällt? Die richterliche Freiheit in diesem Land ist äußerst dehnbar, wenn selbst absurde Behauptungen als Entscheidungsgrundlage dienen können.

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Bereich 2: Klage vor dem Landgericht Verden

Nach der Insolvenz meiner (ehemaligen) Firma D. Rippe habe ich vor dem Landgericht Verden Schadenersatzklage gegen die Auftraggeber des verhängnisvollen letzten Auftrags eingereicht. Meine Argumentation war die Folgende:

  • Der Auftraggeber hatte meine Abschlagsrechnungen unsachgemäß (und teilweise ohne jegliche Begründung) gekürzt. Die letzten beiden Abschlagsrechnungen hat er dann gar nicht mehr geprüft, obgleich dies aufgrund der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) sachlich und rechtlich erforderlich gewesen wäre. Die VOB war ausdrücklich Grundlage des Werkvertrags.
  • Der Auftraggeber geriet somit in Zahlungsverzug. Weil ich als Unternehmer vorleisten musste, betraf der Zahlungsverzug erhebliche Summen, wodurch die Liquidität meiner Firma in ernsthafte Gefahr geriet. Auf diese Gefahr habe ich den Auftraggeber mehrfach und rechtzeitig hingewiesen. Als dieser dennoch nicht reagierte, habe ich gemäß der Vorgaben der VOB die Arbeiten eingestellt. Hätte ich die Arbeiten fortgesetzt, hätte ich mich der Insolvenzverschleppung strafbar gemacht.
  • Der Auftraggeber strengte daraufhin ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren an, das mir eine mangelhafte Bauausführung nachweisen sollte, offenbar um zumindest nachträglich begründen zu können, warum die Rechnungsprüfung verweigert wurde. Das Beweisgutachten wies aber nur drei (sowohl technisch als auch finanziell) unerhebliche Mängel aus. Zwei dieser Mängel hatte ich bereits im laufenden Betrieb anerkannt und deren Beseitigung zugesichert. Eine Abrechnung der entsprechenden Arbeiten war auch noch gar nicht in den Abschlagsrechnungen erfolgt. Der Dritte angebliche Mangel war tatsächlich einem Planungsfehler des Auftraggebers geschuldet, was aber für die Gesamtbetrachtung keine Rolle spielt. Das Beweisgutachten belegte unzweifelhaft, dass ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers über konstruierte Mängelvorwürfe nicht seriös zu begründen ist.
  • Ich habe im Verlauf des Verfahrens gezeigt, dass der Zahlungsverzug des Auftraggebers die Insolvenz meiner Firma verursacht hat (im Berufungsverfahren wurde dies auch durch ein gerichtliches Gutachten bestätigt). Die Kausalität zwischen einem Vertragsbruch des Auftraggebers und dem eingetretenen finanziellen Schaden war somit also hergestellt. Aufgrund aller mir bekannter Rechtsnormen stand mir bereits deshalb ein Schadensersatzanspruch zu. Ich konnte zusätzlich aber mit Hilfe eines verdichteten Indizienvortrags zeigen, dass der Auftraggeber das Projekt gar nicht vorschriftsgemäß finanziert hatte, wodurch auch nicht auszuschließen war, dass der Auftraggeber nur deshalb nicht gezahlt und stattdessen bauliche Mängel behauptet hat, weil ihm gar keine ausreichenden Mittel zur Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen zur Verfügung standen. Tatsächlich teilte später auch das Berufungsgericht die Ansicht, dass eine hinreichende Finanzierung durch den Auftraggeber nicht nachgewiesen wurde. Abgesehen davon, dass dies auch strafrechtliche Folgen hätte haben müssen, wäre ein Schadensersatzanspruch demnach auch durch ein weiteres Vergehen gerechtfertigt gewesen, nämlich einem Eingehungsbetrug bei Auftragsvergabe.
  • Neben einem Schadensersatz stand mir auch noch restlicher Werklohn zu. Denn noch bevor das Beweisgutachten erstellt war, hatte mir der Auftraggeber gekündigt. Er konnte sich dabei nicht auf außerordentliche Gründe berufen, da er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Zahlungsverzug befand und das Verfahren zur Feststellung potenzieller Mängel noch gar nicht beendet war. Im Falle einer ordentlichen Kündigung schuldete er mir aber auch nach VOB den vertraglich ausgemachten Werklohn (abzüglich ersparter Aufwendungen), ganz zu schweigen von den Beträgen aus den noch längst nicht vollständig bezahlten Abschlagsrechnungen.

Was das Landgericht aus dieser Sachlage gemacht hat, erfahren Sie unter dem folgenden Link. Vorher könnte es aber hilfreich sein, einen kleinen Selbsttest zu durchlaufen. Beantworten Sie einfach die folgenden Fragen, um Ihre eigene Entscheidungsfähigkeit zu prüfen:

  1. Wenn ein zentrales Schreiben die ausdrückliche Aufforderung enthält, einen spezifizierten Betrag innerhalb von einer Woche zu zahlen, würden Sie dann dahingehend zustimmen, dass dieses Schreiben eine Fristsetzung enthält? Oder würden Sie einfach behaupten, mangels Fristsetzung habe gar kein Zahlungsverzug vorgelegen?
  2. Wenn die Baubeschreibung ausdrücklich zu den Vertragsdokumenten gehört, und aus der Baubeschreibung ausdrücklich hervorgeht, dass Betontröge mit Hilfe eines Abbruchbaggers (also schwerem Gerät) “durch Hochreißen” abzubrechen sind, würden Sie dann vertreten wollen, dass der Ausbau dieser Betonteile laut Planung erschütterungsfrei hätte erfolgen sollen?
  3. Wenn erst zu einem Zeitpunkt, an dem ein Projekt kurz vor dem Abschluss steht, in öffentlicher Ratssitzung die Finanzierung eben dieses Projektes beschlossen wird, und aus den schriftlichen Sitzungsunterlagen hervorgeht, dass der Finanzierungsbedarf auch durch die kommunal beschlossenen Finanzierungsmöglichkeiten gar nicht gedeckt werden kann, würden Sie dann noch von einer ordnungsgemäßen Finanzierung bei Vertragsabschluss ausgehen? Und wenn ja, würde es Sie überraschen, dass das fragliche Projekt nirgendwo in den Bilanzen des Auftraggebers auftaucht, die Brücke also finanzierungstechnisch irgendwie vom Himmel gefallen sein muss?

Weiter zum Urteil des Landgerichts

Bereich 3: Berufung (Oberlandesgericht Celle) und Nichtzulassungsbeschwerde (Bundesgerichtshof)

Der Sachverhalt wurde bereits vorstehend beschrieben (Einleitung zu Bereich 2) und hat sich natürlich für das Berufungsverfahren nicht geändert. Geändert hat sich lediglich, dass einiges aus dieser Sachverhaltsdarstellung vom Berufungsgericht ausdrücklich bestätigt wurde. Dazu gehören insbesondere sämtliche Voraussetzungen, die – auch nach Auffassung des Berufungsgerichts – für einen Schadensersatzanspruch vorliegen müssen. Dennoch hat das Berufungsgericht ganz anders entschieden, als es aufgrund der Sachlage zu erwarten gewesen wäre.

Eine Frage sollten Sie sich dazu stellen: Wenn ein OLG den Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung korrekt darlegt, der Beklagten mitteilt, so gehe man mit einem Vertragspartner nicht um, unmissverständlich deutlich macht, dass sich weder aus dem Schriftverkehr noch aus dem Beweisgutachten ein Grund für einen Zahlungseinbehalt ergeben würde, dass unklar sei, wann, wie und wo die Beklagte Rechnungen geprüft oder Mängel konkretisiert habe, dass ebenso unklar sei, aus welchen Quellen sie finanziert sei, dass unverständlich sei, wie man Übereignungsverträge ohne Zahlungsklausel vorlegen könne, dass aufgrund dieser Ausführungen sicherlich deutlich werde, dass das OLG der Auffassung des Landgerichts nicht zu folgen bereit sei, und dass man im nächsten Jahr eine neue Verhandlung einberufe und die Beklagte dann besser eine Menge Geld mitbringe, es dann im nächsten Jahr aber doch nicht zu einer Verhandlung kommt, stattdessen der Kläger plötzlich gar nicht insolvent gewesen sein soll und seinen Betrieb lediglich aus Verstimmung abgemeldet habe, woraus er dann keinerlei Ansprüche ableiten könne, was genau ist dann am OLG passiert, um die Kehrtwende zu rechtfertigen?  

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Vom Finanzamt zur Agentur für Arbeit: Perfide Systeme

Weitere Erfahrungen

Von angeblicher Gewaltenteilung und einer Gerichtsverfassungsverordnung von 1935

Erkenntnisse über den Rechtsstaat