Die Instanzgerichte haben – meiner Auffassung nach – schwere Rechtsbrüche begangen, die vom BGH nicht korrigiert wurden. Dass ein Eingehungsbetrug der öffentlichen Hand, also die erkennbare Unterfinanzierung bei Auftragsvergabe unter Missachtung der einschlägigen Vorschiften der VOB/A, vom Berufungsgericht zwar festgestellt wird, ansonsten aber rechtlich keinerlei Auswirkung auf meine Ansprüche haben soll, macht mich fassungslos. Auch dass das Berufungsgericht nicht nur einen Zahlungsverzug durch die öffentliche Hand, sondern auch den kausalen Zusammenhang zwischen dem Zahlungsverzug und der Insolvenz meiner Firma feststellt, dann aber trotzdem einen Schadenersatzanspruch aufgrund einer erkennbar willkürlichen Argumentation ausschließt, ohne dass der BGH einen Widerspruch zu seiner eigenen ständigen Rechtsprechung erkennen kann, lässt mich nicht nur an der Gesinnung der beteiligten Richter zweifeln, sondern auch an der generellen Selbstkontrolle der Justiz. Wie kann es möglich sein, dass die öffentliche Hand einen Bauauftrag aus wichtigem Grund kündigen darf, obwohl sie sich nachweislich in Zahlungsverzug befindet und die von ihr behaupteten Mängel keinerlei Stütze im Beweisgutachten finden, und dass dies dann vom BGH als vollkommen unbeachtlich eingestuft wird, noch dazu in einer Form, die keinerlei inhaltliche Begründung verlangt? Wie kann man seriös vertreten, dass die öffentliche Hand einen ausdrücklich auf der VOB basierenden Werkvertrag gleich zweimal schuldhaft verletzen kann, um daraus dann ihrerseits einen Schadensersatzanspruch zu konstruieren? Wo bleibt der Rechtsstaat, wenn die öffentliche Hand ein mittelständisches Unternehmen schuldhaft in die Insolvenz und die betroffenen Angestellten in die Arbeitslosigkeit schickt und daraus noch einen finanziellen Vorteil zieht?
Man könnte diese Liste noch fortführen, wie ich es etwa unter dem Link „weitere Erfahrungen“ umrissen habe. Man könnte sie auch auf die Staatsanwaltschaft ausdehnen, die den Hinweis des OLG, eine ordnungsgemäße Finanzierung des Bauauftrags sei zweifelhaft, zum Anlass genommen hat, ihre diesbezüglichen „Ermittlungen“ nicht etwa auszudehnen, sondern umgehend einzustellen. Dass ein Bauauftrag der öffentlichen Hand ebenso wenig in den Bilanzen geführt wurde wie eine Schadensersatzklage in Millionenhöhe und eine (zudem unzureichende) Finanzierung eines Bauauftrags erst dann erfolgte, als das Projekt bereits hätte beendet sein sollen, bietet offensichtlich keinen Anlass zur Besorgnis, obwohl Privatfirmen, die sich ähnlich verhalten würden, sicherlich ungleich höhere Aufmerksamkeit der Staatsmacht genießen dürften. Eingehungsbetrug, Bilanzfälschung und Insolvenzverschleppung wären keine Kavaliersdelikte.
Für mich stellt sich deshalb die Frage, wie unabhängig unsere Justiz tatsächlich ist. Natürlich darf man niemals öffentlich von einer vorsätzlichen Rechtsbeugung ausgehen (ich tue es auch nicht), weil ein solcher Vorsatz naturgemäß nie zu beweisen wäre. Man kann auch nicht aus Einzelfällen auf eine flächendeckende Unterhöhlung des Rechtsstaates schließen. Aber man kann sich durchaus fragen, wie die vorstehend beschriebenen Entscheidungen mit dem Bild des Rechtsstaates zu vereinbaren sind, das in Schulen, Medien und politischen Pressekonferenzen gerne vermittelt wird. Wer dahingehend weiter recherchiert, wird schnell feststellen, dass ich nicht der einzige bin, dessen Erwartungen an ein unabhängiges Rechtssystem massiv enttäuscht wurden. Natürlich kann man dazu anführen, dass kein System vollkommen ist und Fehler deshalb niemals vollständig auszuschließen sind. Aber wer das so sieht, macht es sich angesichts der teilweise recht offenkundigen Rechtsbrüche ein ganzes Stück zu einfach. Immerhin ist – zumindest in Fachkreisen – längst bekannt, dass unser Rechtssystem an systematischen Fehlern leitet. Dass daher in der gegenwärtigen Rechtsprechung auch Muster zu erkennen sind, die bei jeder vernünftigen Betrachtung Entsetzen hervorrufen, muss deshalb nicht für jeden eine Überraschung sein.
Welche systematischen Fehler ich meine, wird unter anderem unter https://www.gewaltenteilung.de/ klar verständlich beschrieben. Dort heißt es etwa:
„Das Gewaltenteilungsprinzip wurde in Deutschland zu keiner Zeit durch praktische Maßnahmen organisatorisch umgesetzt. Die aus einer anderen Welt (der des Bismarckreiches) stammende hierarchische Integration der deutschen Judikative in den Herrschaftsbereich der Exekutive wurde bis heute beibehalten.“
Oder auch:
„Deutschland baut nicht auf die Begrenzung von Macht durch eine organisatorische Dreiteilung der Staatsgewalt. Es beschränkt die Gewaltenteilung des Artikel 20 Grundgesetz auf geschriebene Worte. Die Legislative ist gegenüber der Exekutive organisatorisch selbständig, die Judikative ist es nicht. […] Deutschland folgt hinsichtlich der Rechtsprechung dem Vertrauensprinzip. Es verlässt sich auf Rechtstreue und Augenmaß der die Justiz beaufsichtigenden und verwaltenden parteipolitischen Eliten und der diesen untergebenen Beamten. In schlechter politischer Hand war und ist diese Staatskonstruktion des 19. Jahrhunderts geeignet, das Prinzip der Gewaltenteilung auszuhebeln. Sie ignoriert die zentrale Erkenntnis Montesquieus und verfehlt den vorbeugenden Sinn und Zweck der Gewaltenteilung.“
Dies sind keine Darlegungen eines Verschwörungstheoretikers, sondern die eines ehemaligen Richters, der zum Thema „Gewaltenteilung als Verfassungsprinzip“ erfolgreich eine Dissertation verfasst hat. Unbeachtlich wären diese längst erkannten (aber dennoch nie behobenen) Strukturprobleme höchstens dann, wenn sie durch eine charakterfeste und tatsächlich nur dem Gesetz verpflichtete Richterschaft kompensiert werden würden. Wie gut das im Einzelfall funktioniert, zeigen Quellen wie http://www.watchthecourt.org/. Deshalb muss man sich fragen, ob es auch unter der sehr zuversichtlichen Annahme, dass die Richterschaft ihrer sachlichen und ethischen Verantwortung stets gerecht werden kann, nicht trotzdem geboten wäre, mögliche politische Einflussnahme bereits strukturell auszuschließen. Gerade dies scheint in Deutschland aber in weitaus geringerem Maße erfolgt zu sein, als den meisten Bürgern bewusst sein dürfte.
Dazu zitiert https://www.gewaltenteilung.de/ auch aus dem Text „Die Entfesselung der dritten Gewalt“, den Oberverwaltungsgerichtspräsident Dr. Paulus von Husen bereits 1951 verfasst hat:
„Das Grundübel liegt in der Richterernennung durch die Exekutive. Zunächst besteht die häufig verwirklichte Gefahr, dass für das Richteramt ungeeignete Personen aus sachfremden Gründen, die der Exekutive nützlich erscheinen, ernannt werden. Wie soll ein Richter unabhängig sein, der sein ganzes Leben lang hinsichtlich der Beförderung in Aufrückestellen von der Exekutive abhängt. Nicht jeder Mensch ist zum Märtyrer für eine Idee geboren, andererseits hat aber jeder Mensch die Pflicht, für seine Familie und sein eigenes Fortkommen zu sorgen. Die richterliche Unabhängigkeit ist eine verlogene Angelegenheit, so lange dies System besteht.“
Dem hätte ich eigentlich nichts hinzuzufügen. Aber tatsächlich scheint es um den deutschen Rechtsstaat noch weitaus schlimmer zu stehen.
Denn auch der Richter Thorsten Schleif schreibt in seinem Buch „Urteil: Ungerecht“ (Riva Verlag, 2019) im Kapitel „Der Führer lässt grüßen“, dass die Besetzung der Gerichtsverwaltung wahrscheinlich den größten Fehler des deutschen Rechtstaates darstelle. In Deutschland werde die Gewaltenteilung als wichtigster Grundpfeiler eines modernen Rechtsstaates derart ausgehöhlt, dass allein deshalb ein Zusammenbruch der dritten Staatsgewalt drohe. Eine strenge Unabhängigkeit der Rechtsprechung von der Regierung bestehe in Deutschland nämlich nicht. Die Verwaltung der deutschen Gerichte sei seit der Zeit des Kaiserreichs Sache der Justizministerien und damit der Regierung. Und was noch erschreckender sei: Bis heute wirkten die Regelungen der dem „Führerprinzip“ entsprechenden Gerichtsverfassungsverordnung (GVVO) von 1935 fort. Nach dem Gesetz über den Neuaufbau des Reichs bestimme diese Verordnung von 1935, dass die Verwaltung der Gerichte Aufgabe des Reichsjustizministeriums ist.
Thorsten Schleif skizziert auch die unmittelbaren Folgen dieser Vorordnung. Denn die Justizminister und damit die Regierung bestimmten die jeweiligen Behördenleiter, also Präsidenten und Vizepräsidenten der Land- und Oberlandesgerichte, aber auch Direktoren und Vizedirektoren der Amtsgerichte. Die Behördenleiter seien in ihrer Funktion als Teil der Verwaltung weisungsgebunden. Es bestünde also eine Autorität des Justizministers (der Regierung) nach unten und eine Verantwortlichkeit der jeweiligen Behördenleiter der Gerichte (der Rechtsprechung) nach oben. Dies sei eine gefährliche und erschreckende Durchbrechung des Grundsatzes der Gewaltenteilung.
An dieser Stelle mag man einwenden, dass das Buch von Thorsten Schleif nicht immer freundlich rezensiert wurde, etwa vom ehemaligen BGH Richter Thomas Fischer (https://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/justizversagen-richter-knallhart-ueber-dem-abgrund-kolumne-a-1297412.html). Was dabei aber vor allem auffällt, ist, dass hier vor allem die Person des Autors angegriffen wird, der Rezensent sich also wortgewaltig um die eigentliche Misere herumdrückt. Man könnte sich fragen, woran das liegt, und warum gerade ein ehemaliger BGH Richter, der es im System weit gebracht hat, so offenkundig empfindlich auf Kritik reagiert. Denn mit dieser steht Thorsten Schleif keinesfalls allein.
Aufschlussreich ist dazu etwa ein Interview mit dem ehemaligen Lübecker Landgerichtspräsidenten Hans-Ernst Böttcher in Legal Tribune Online (https://www.lto.de/recht/justiz/j/justiz-gewaltenteilung-selbstverwaltung-fuehrerprinzip/). Darin heißt es, die Justizminister würden natürlich nicht in den Kernbereich der Entscheidung eingreifen, da seien die Richter geschützt. Dennoch zeigten Studien aus der Rechtspsychologie, dass unterschwellig vieles auf Richter einwirke. Wer entscheide zum Beispiel über die Einstellung, die Beförderung, das Gehalt und die Leitungsämter? Wie weit werde die Justiz finanziell ausgestattet? Und wie wirke sich das letztlich auch auf die Arbeitsbelastung am Gericht aus? In Europa gebe es dazu Standards, die ganz klar besagten, dass die Justiz durch Organe verwaltet werden solle, die von Exekutive und Legislative unabhängig seien. Von diesen Vorgaben würden in Europa lediglich Österreich, die tschechische Republik und eben Deutschland abweichen. Wollte Deutschland heute der EU beitreten, würde es nicht mehr aufgenommen! Die grundlegende Ursache dafür scheint auch Hans-Ernst Böttcher in der Gerichtsverfassungsordnung von 1935 zu sehen, die auf dem Führerprinzip beruhe und bis heute vollkommen unreflektiert als „heimliche Gerichtsverfassung“ der Bundesrepublik fortwirke. In den neugefassten Justizgesetzen einiger Bundesländer – darunter auch Niedersachsen – fände sich wieder, was auch in der GVVO von 1935 bereits enthalten gewesen sei. Das mache die Sache nur noch schlimmer.
Wie glaubwürdig ist ein Justizapparat, der sich beharrlich an nationalsozialistisch gefärbte Verordnungen klammert und sich daher fortgesetzt an einer Ideologie orientiert, die einst das größte Volksverbrechen der Neuzeit ermöglichte? Wieviel Vertrauen kann man einem Staat entgegenbringen, der sich seit Jahrzehnten weigert, die im Grundgesetz verankerte Gewaltenteilung faktisch umzusetzen? Um das zu beheben, müsste die Politik sich selbst in ihren Möglichkeiten beschneidet, was vermutlich eher unwahrscheinlich ist. Das bedeutet aber auch, dass die Politik im Prinzip gewillt ist, ihre Möglichkeiten auch zu nutzen. Viel wäre dazu auch gar nicht nötig. In vielen Fällen reicht es vermutlich, dass den Richtern bewusst bleibt, wer ihnen – natürlich nur „rein theoretisch“ – das Leben schwer machen könnte.
Natürlich kann man an dieser Stelle mahnen, die Sache nicht zu hoch zu hängen. „Im Prinzip“ funktioniere doch alles, und ansonsten seien es eben bedauerliche Einzelfälle, die zwar zu kritisieren aber nicht vollständig zu vermeiden seien. Nur, wer kann denn tatsächlich beurteilen, wie gut die Justiz im Grundsatz funktioniert? Ehemalige Richter müssten es wissen, aber die melden sich – aus gutem Grund – meist erst zu Wort, wenn sie ihre aktive Laufbahn bereits beendet haben. Deshalb werden sie in der Öffentlichkeit auch selten wahrgenommen. Wenn sie dann aber doch mal aus dem Nähkästchen plaudern, entsteht ein Bild von der hiesigen Justiz, das mit Gewaltenteilung und dem sauberen Image der deutschen Rechtsprechung nicht mehr viel gemein hat. Einige Beispiele habe ich vorstehend bereits genannt, unzählige weitere findet man auf dem Buchmarkt oder im Internet. Ich unterstelle, dass man meiner auf schmerzlicher Erfahrung beruhenden Auffassung lediglich dann ernsthaft widersprechen kann, wenn man ohne eigene umfassende Recherche nach dem Motto verfährt: „Es kann nicht sein, was nicht sein darf!“
Aber auch, wenn man die Sache tatsächlich tiefer hängt, stößt man immer noch auf irritierende Umstände. So veröffentlichte etwa die ARGE Baurecht, eine Arbeitsgemeinschaft des Deutschen Anwaltvereins für baurechtlich spezialisierte Anwälte in Deutschland und Europa, im Mai 2013 eine Pressemitteilung. Daraus ging hervor, dass sich in Deutschland längst eine unhaltbare Praxis eingeschlichen habe, die nicht länger hinnehmbar sei. Denn einerseits seien Gerichte personell unterbesetzt, andererseits leiste sich die Justiz in fast allen Bundesländern den Luxus von Universaljuristen. Diese seien zwar allgemein rechtskundig, könnten aber komplizierte baurechtliche, technische und baubetriebliche Streitpunkte objektiv nicht in den Griff bekommen. Statt Recht zu sprechen, drängten daher viele Richter die Parteien dazu, sich zu vergleichen. Solche Vergleiche seien aber erzwungene Notlösungen, auf die sich Mandanten und Juristen nur einließen, „um nicht in einem sich über Jahre hinschleppenden Prozess mit ungewissem Ausgang zu versumpfen“. Durchschnittlich 44 Monate dauere nämlich in Deutschland ein Baurechtsstreit, und das nur in der ersten Instanz. Dabei müssten eigentlich Entscheidungen innerhalb eines Jahres möglich sein.
Die ARGE Baurecht fordere deshalb, an den Landgerichten Baukammern zu etablieren, und hierfür Spezialisten unter den Richtern aus- und fortzubilden. Denn wegen der oft sehr hohen Streitwerte seien Bauverfahren von existenzieller Bedeutung für die Prozessbeteiligten. Außerdem könne es nicht sein, dass die Justiz ständig Richter abbaue und die Rechte der Bürger und Unternehmen dabei auf der Strecke blieben.
Eine spezialisierte Baukammer am Landgericht Verden, das zu der Zeit gerade meinen Bauprozess verhandelte, hätte dem Ausgang des Verfahrens sicherlich gut getan. Man sollte sich deshalb aber nicht einbilden, dass alles nur durch eine Überlastung oder fachliche Überforderung von Richtern zu erklären sei (was im Übrigen schon schlimm genug wäre). Denn die Richter am Oberlandesgericht Celle wussten sehr genau, worum es in der Sache geht. In der ersten mündlichen Verhandlung am 9.9.2015 haben sie dies auch deutlich gemacht. Punkt für Punkt haben sie meine Rechtsauffassung bestätigt und dabei deutlich gemacht, welche rechtlichen Konsequenzen die Beklagte zu erwarten habe. Denn so gehe man „mit einem Vertragspartner nicht um“. Die Beklagte solle sich darauf einstellen, eine Menge Geld mitzubringen, wenn man sich im nächsten Jahr wiedersehe.
Nur sah man sich dann im nächsten Jahr nicht wieder. Die nächste Verhandlung fand erst wieder am 16.11.2017 statt, also mehr als zwei Jahre später. Was innerhalb dieser zwei Jahre am OLG passiert ist, kann ich nicht beurteilen. Aber obwohl sich in dieser Zeit kein neuer Sachverhalt ergeben hatte, der die Richter objektiv zum Umdenken hätte bewegen können, war plötzlich alles anders. Plötzlich sollte ich der Schuldige sein, der aus „Verstimmung“ über eine Mitarbeiterin des von der Beklagten beauftragen Ingenieurbüros meinen Betrieb aus freien Stücken an die Wand gefahren hatte. Dabei war zu diesem Zeitpunkt bereits offenkundig, dass die Beklagte – trotz ausdrücklicher Aufforderung – weder eine ausreichende und vertragskonforme Projektfinanzierung noch eine erfolgte Prüfung meiner Abschlagsrechnungen belegen konnte.
Ich habe seitdem versucht, die Sache aus allen möglichen Blickwinkeln zu betrachten. Aber zu Lebzeiten wird man mich nicht mehr davon überzeugen können, dass hier keine politische Einflussnahme stattgefunden hat. Warum eine solche nicht nur prinzipiell, sondern auch praktisch möglich ist, habe ich vorstehend bereits erläutert. Das Erschreckende daran ist, dass die Verwaltungschefs der drei betroffenen Gemeinden nicht in der Lage sein dürften, einen entsprechenden Einfluss auszuüben. Es erfordert sicher eine stärkere Macht, um den Senat eines OLG, der sich seine Meinung ausdrücklich bereits gebildet hatte, ohne erkennbare Sachargumente vom Gegenteil „zu überzeugen“. Es gibt nicht viele, die eine solche Macht besitzen. Sollte ich mit meiner Vermutung also Recht haben, haben wir in Deutschland ein Problem, das über meinen eigenen Fall weit hinaus geht.
Die Berichterstatterin am OLG schien man diesbezüglich bereits eingenordet zu haben. Denn als der Senat ein Vergleichsangebot unterbreitete (ganz im Sinne der vorstehend erwähnten Pressemitteilung der ARGE Baurecht), ließ sie tatsächlich verlauten, man solle den Vergleich doch besser annehmen. Denn „vor Gericht und auf hoher See“ wisse man schließlich nie… Wenn wir schon soweit sind, dass der Senat eines Oberlandesgerichts seinem eigenen Urteil nicht mehr vertraut, ist der Zusammenbruch der dritten Staatsgewalt bereits vollzogen. Schade nur, dass die meisten Leute das noch nicht mitbekommen haben. Wenn ich mit diesen Webseiten wenigsten einen Teil von ihnen erreiche, hat sich der Aufwand bereits gelohnt.