An dieser Stelle finden Sie das Urteil des Berufungsgerichts (OLG Celle, 5 U 178/14, vom 13.12.2018), das ich persönlich als vorsätzliche Schädigung des Rechtsstaates betrachte. Sie finden außerdem den an Kürze nicht zu überbietenden Beschluss des BGH, der sich offenbar nicht für erkennbare Verfassungsbrüche interessiert und es auch nicht für nötig hält, wenigstens ansatzweise zu erläutern, warum das Urteil des Berufungsgerichts aus rechtsstaatlicher Sicht in Ordnung sein soll.

Ich stelle hier ebenfalls die Begründung meiner Verfassungsbeschwerde bereit, weil diese meine Kritik an dem Urteil des OLG Celle im Detail erläutert und sich inhaltlich auch an der Auffassung des BGH-Anwalts orientiert. Lediglich zum besseren Verständnis und für einen schnelleren Überblick fasse ich meine Auffassung wie folgt zusammen:

  • Das OLG räumt in seinem Urteil ein, die Beklagte sei “gehalten gewesen”, Abschlagsrechnungen innerhalb der von der VOB/B vorgesehenen Fristen zu prüfen, etwaige Bedenken vorzubringen und die Rechnungen zu bezahlen. Dass eine Prüfung der vierten und fünften Abschlagsrechnung erfolgt ist, konnte die Beklagte trotz ausdrücklicher Rückfrage des Senats nicht belegen oder glaubhaft machen. Für den Senat war dies dennoch kein Grund, von einem Vertragsbruch auszugehen, obwohl die Vorgaben der VOB/B auch seiner eigenen Auffassung nach erheblich verletzt waren. Der Senat vertrat vielmehr die Auffassung, durch das Versäumen der Rechnungsprüfung habe die Beklagte ihr Recht auf Einwendungen nicht verloren, und ob sie sich “zwischenzeitlich” in Verzug befunden habe, sei nicht erheblich. Die Beklagte durfte demnach ihre Gegenforderungen mit meinen Vergütungsforderungen verrechnen. Damit weicht der Senat von der Rechtsprechung des BGH ab, nach der eine Verrechnung keinesfalls in Betracht kommt. Man darf sich dazu auch fragen, welchen Sinn es haben soll, Werkverträge auf Grundlage der VOB abzuschließen, wenn diese dann im Ernstfall nicht beachtlich sein soll. Die VOB ist der einzige Schutz, den ein Auftragnehmer bei öffentlich-rechtlichen Projekten gegen die Willkür einer grundsätzlich mächtigeren Staatsmacht überhaupt noch hat. Durch das Urteil des OLG wird eben dieser letzte Schutz aufgrund einer unsinnigen Argumentation ausgehebelt.
  • Die angeblichen Gegenforderungen der Beklagten hat der Senat gar nicht selbst geprüft. Vielmehr hat er die Ansicht vertreten, die Beweisaufnahme der ersten Instanz müsse nicht wiederholt werden – ungeachtet dessen, dass meine zahlreichen Beweisanträge ignoriert wurden, und ungeachtet meiner zahlreichen Hinweise, dass sich diese angeblichen Gegenforderungen grundsätzlich anders darstellen, wenn auch die von der Beklagten erstellte Baubeschreibung Beachtung findet. Diese gehört eindeutig zu den Vertragsdokumenten. Auch der Senat hat aber nicht erkennen lassen, dass er dieses Vertragsdokument in irgendeiner Weise für relevant hält. Für ihn ist damit unerheblich, dass die Beklagte noch bei Auftragsvergabe ein bestimmtes Vorgehen schriftlich eingefordert hatte, sich dann aber während der mündlichen Befragung selbst zu meinen Ungunsten widersprochen hat. Der Senat hat auch die Planungsfehler der Beklagten weder thematisiert noch hat er begründet, warum diese unbeachtlich sein sollen. Er hat damit perpetuierte vorinstanzliche Verstöße gegen Art. 103 (1) GG nahtlos fortgeführt. Auf diese Verstöße habe ich derart penetrant hingewiesen, dass es sich hierbei nicht um eine Sache des “Versehens” oder “Übersehens” handeln kann.
  • Der Senat hat der Beklagten das Recht auf eine fristlose Kündigung eingeräumt, was erheblichen Einfluss auf die mir im Urteil zugesprochene Summe hatte. Die einzige Begründung des Senats bestand darin, dass ich angeblich Mängel nicht fristgerecht beseitigt haben soll. Dabei hatte der Senat bereits früh im Verfahren kenntlich gemacht, dass sich weder aus dem Schriftverkehr noch aus dem eigens angefertigten Beweisgutachten Hinweise auf Mängel in einer auch nur annähernd relevanten Größenordnung ergeben. Außerdem lag das Beweisgutachten zum Zeitpunkt der Kündigung noch gar nicht vor. Man soll mir also angeblich wegen Mängeln gekündigt haben, die zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht festgestellt waren und dann auch anschließend nicht nachgewiesen werden konnten. Bereits dies ist eine erkennbar absurde und willkürliche Darstellung. Doch es kommt noch schlimmer.
  • Der Senat fand es erneut unbeachtlich, dass sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Kündigung längst in Zahlungsverzug befand. Prinzipiell kann zwar ein Auftraggeber fristlose Kündigungen aussprechen, wenn ein Auftragnehmer Mängel nicht innerhalb gesetzter Fristen nachbessert, doch dazu müssen diese Mängel erstmal benannt sein. Außerdem kann der Auftraggeber eben nicht wegen dieser (lediglich angeblichen) Mängel fristlos kündigen, wenn der Auftragnehmer vorher aus berechtigtem Grund die Arbeiten eingestellt hat. Genau dies war hier aber gegeben. Mit Beschluss vom 8.12.2016 hat der Senat selbst noch die Auffassung vertreten, eine berechtigte Einstellung der Arbeiten hinge davon ab, ob die Beklagte ihre Rechnungen gezahlt habe. Dass dies gerade nicht der Fall war, hat er dann selbst festgestellt. Die Höhe der ausstehenden Zahlungen hat er mit etwa 100.000 € beziffert, wobei der Brückenüberbau im Wert von etwa einer Viertelmillion Euro noch gar nicht eingerechnet war. Auch zum Zeitpunkt der Kündigung bestand der Zahlungsverzug fort. Der Beklagten unter diesen Umständen ein Recht auf fristlose Kündigung zuzusprechen, ist willkürlich und verstößt sowohl gegen die Vernunft als auch gegen sämtliche relevante Rechtsnormen.
  • Einen Schadensersatzanspruch hat der Senat ebenfalls rechtsirrtümlich verneint. Denn er selbst ging ja bereits von einem Zahlungsverzug aus, also einer schuldhaften Verletzung des Werkvertrags auf Grundlage der VOB. Der Senat vertrat jedoch die Auffassung, dem Kläger sei es nicht gelungen nachzuweisen, dass der Zahlungsverzug mindestens mitursächlich für die Betriebseinstellung gewesen sei. Auch diese Behauptung ist durch nichts zu rechtfertigen. Denn zunächst hatte ich detailliertes Zahlenwerk vorgelegt, dass die finanzielle Lage meiner Firma (gesund bei Auftragsannahme, insolvent bei Betriebseinstellung) chronologisch nachzeichnete. Dabei ist zu beachten, dass mir nicht nur die Abschlagszahlungen der Beklagten fehlten (einschließlich der Zahlungen für den Brückenüberbau, dessen Übereignung von der Beklagten durch Vorlage unannehmbarer Übereignungsverträge ohne Zahlungsklausel immer wieder verzögert wurde), sondern auch weitere Vorleistungen bereits erfolgt (aber noch nicht abgerechnet waren) und ich zusätzlich erhebliche Beträge zur Deeskalation des aufkommenden Streits zurückgestellt hatte. Es ist somit auch bei jeder vernünftigen Betrachtung nachvollziehbar, dass ein mittelständisches Unternehmen nicht mit Beträgen in der Größenordnung von einer halben Million Euro (!) in Vorleistung gehen kann, ohne wirtschaftlichen Schaden zu nehmen. Dies hatte ich auch unter Beweis gestellt.
  • Der Senat erhob dann auch Beweis in Form eines Sachverständigengutachtens, wobei der Eindruck entstand, dass es dabei (auf Antrag der Beklagten) vor allem darum gehen sollte, festzustellen, ob meine Firma bereits zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe insolvent gewesen war. Dies wurde vom Gutachter ausdrücklich verneint. Der Zusammenfassung seines Gutachtens ist auch unmissverständlich zu entnehmen, dass mein Betrieb durch den Zahlungsverzug der Beklagten aufgeben musste, bzw., dass dieser mindestens mitursächlich gewesen war. Dies entsprach exakt der Fragestellung des Senats. Der Senat hat also die Frage, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Zahlungsverzug der Beklagten und dem entstandenen finanziellen Schaden herzuleiten ist, zu seinem wesentlichen Entscheidungskriterium gemacht, dazu dann ein Sachverständigengutachten angefordert, das zu einem eindeutigen Ergebnis gekommen ist, um sich dann aus eigenem Ermessen über das von ihm selbst beauftragte Gutachten hinwegzusetzen und schlichtweg das Gegenteil zu behaupten, ohne dabei zu begründen, warum er das Gutachten für nicht ausreichend erachtete. Offenkundig hatte der Senat nie vor, das Beweisgutachten ergebnisoffen zu beurteilen, sondern wollte mit dessen Hilfe von Beginn an einen Schadensersatzanspruch ausschließen. Als dies nicht gelang, hat er das Gutachten eben ignoriert und einfach trotzdem einen Schadensersatz ausgeschlossen. Bei der gegebenen Sachlage durfte er das aber nicht mehr. Er hätte im Zweifel lediglich ein weiteres Gutachten bestellen können, wobei er dann aber auch seine Zweifel hätte begründen müssen. So hat er mich auskömmlich für ein Gutachten bezahlen lassen, dass er anschließend gar nicht berücksichtigt hat. Doch es kommt auch hier noch schlimmer.
  • Anstatt sich an dem eigens angefertigten Gutachten zu orientieren, stellte der Senat darauf ab, dass eine “Verstimmung” des Klägers gegenüber der Beklagten und der Bauoberleitung “gleichwertig im Raume stünde”. Es “spräche einiges dafür”, dass die Betriebseinstellung die freie Entscheidung des Klägers gewesen sei, um “ein Exempel zu statuieren”. Der Senat ignorierte also die Expertenmeinung und unterstellte mir stattdessen völlig fernliegende Motive für die Aufgabe meines Betriebs (und Lebenswerks), für die es im Sachverhalt überhaupt keine Rückkopplung gibt. Damit verletzte er zusätzlich auch meine Persönlichkeitsrechte. Doch er ging noch weiter. Er behauptete, meine Frau habe bereits früher Engpässe und Verluste der Firma aus ihrem Privatvermögen ausgeglichen. Es sei unklar, warum sie dies nicht erneut getan habe, um eine Insolvenz zu verhindern. Das OLG vertritt also die Auffassung, es sei unerheblich, dass ein öffentlich-rechtlicher Auftraggeber unter Missachtung der Vertragsbedingungen nicht bezahlt habe, weil dann eben meine Frau hätte einspringen müssen. Dies ist so ungeheuerlich, dass mir die Worte fehlen, um dies weiter persönlich zu kommentieren.
  • Doch auch auf rein sachlicher Ebene ist die Argumentation des Senats in ihren tragenden Teilen nicht mehr nachvollziehbar. Denn zunächst ist die Aussage, meine Frau habe bereits früher Engpässe und Verluste ausgeglichen, vom Senat frei erfunden. Nichts dergleichen wurde vorgetragen, und es ist auch nicht passiert. Es war auch nie nötig. Darüber hinaus kann kein Senat dieser Welt seriös vertreten, dass Vertreter der Mittelschicht mal eben eine halbe Million Euro aus ihrem Privatvermögen aufbringen (und zur freien Verfügung stellen) können, um eine Firma zu retten. Entscheidend ist aber, dass dazu auch überhaupt keine Verpflichtung bestanden hätte. Bereits mit Beschluss vom 8.12.2016 hat der Senat darauf hingewiesen, dass er sich maßgeblich an einem Urteil des OLG Köln orientiert (27.2.2007, 24 U 92/06). Darin heißt es, dass keine Verpflichtung oder Obliegenheit bestünde, Mittel für den Fall bereit zu halten, dass ein Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nachkomme. Vielmehr dürfe sich jeder darauf verlassen, dass sich Vertragspartner auch vertragskonform verhalten. Im Übrigen entspräche es der Lebenserfahrung, dass ein Verzug des Schuldners dazu führt, dass auch der Gläubiger seine Verpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Der Senat hat sich also einerseits auf dieses Urteil bezogen, andererseits aber genau entgegengesetzt entschieden. Meiner Auffassung nach kann er also weder den Sachverhalt noch die zugrundeliegenden Rechtsnormen verstanden haben, weil sonst der Eindruck bestünde, er habe wissentlich anders entschieden als es aufgrund der gegebenen Sachlage geboten gewesen wäre. Dies würde dann aber offenkundig den Tatbestand der vorsätzlichen Rechtsbeugung erfüllen. Ganz abgesehen davon, dass der Senat sich hier gleich mehrfach gegen die ständige Rechtsprechung des BGH wendet, das rechtliche Gehör verweigert und gegen das Willkürverbot verstößt (also meine verfassungsmäßig garantierten Grundrechte beschneidet).
  • Selbst der Senat hat in seinem Urteil auch ausdrücklich bezweifelt, dass die Finanzierung des Bauvorhabens auf Beklagtenseite gesichert war. Mit anderen Worten vertrat auch das Berufungsgericht die Auffassung, dass eine rechtskonforme Finanzierung nicht nachgewiesen sei. Zudem habe ich belegt, dass das Projekt im Rahmen einer öffentlichen Ratssitzung erst viel zu spät und dann auch nur unzureichend finanziert wurde und der mögliche Finanzierungsrahmen damit bereits ausgeschöpft war. Ich habe ebenfalls belegt, dass das Projekt nie in die Bilanzen der Beklagten Eingang gefunden hat. Und schließlich hat selbst die Beklagte eine unzureichende Finanzierung eingeräumt, indem sie sich auf eine Kreuzungsvereinbarung mit der Deutschen Bahn berufen hat, weswegen sie angeblich nur 20% der Projektkosten vorfinanzieren musste. Aus der Kreuzungsvereinbarung geht jedoch hervor, dass diese ebenfalls ausdrücklich eine vollständige Finanzierung voraussetzte. Es kann demnach kein Zweifel bestehen, dass sich die Beklagte eines Eingehungsbetrugs bei Auftragsvergabe schuldig gemacht hat. Denn sie musste wissen, dass sie ihren finanziellen Verpflichtungen niemals innerhalb der üblichen Fristen würde nachkommen können. Dies entspricht außerdem dem Ablauf des Projekts, in dem es offenbar gerade dann zu Mängelbehauptungen und Zahlungsverweigerungen kam, als die vorhandenen (und völlig unzureichenden) Mittel nahezu ausgeschöpft waren. Fragwürdig ist nun, warum der Beklagten daraus keinerlei Konsequenzen entstanden. Weil der Senat meinte, der Zahlungsverzug habe die Insolvenz meiner Firma nicht verursacht (weil diese ja angeblich gar nicht insolvent geworden sei), meinte er offenbar ebenso, dass es keine Rolle spiele, ob die Beklagte bei Auftragsvergabe einen Eingehungsbetrug begangen habe. Mit anderen Worten meinte der Senat wohl, dass es völlig in Ordnung sei, wenn ein öffentlich-rechtlicher Auftraggeber eine Straftat begehe, solange man irgendwie konstruieren könne, dass diese Straftat keinen Schaden angerichtet habe.
  • Tatsächlich hätte der Senat entscheiden müssen, dass die Beklagte Schadensersatzpflichtig nach § 823 BGB in Verbindung mit § 263 StGB ist. Dies hätte auch der ständigen Rechtsprechung des BGH entsprochen. Außerdem wäre die Beklagte Schadensersatzpflichtig gemäß § 826 BGB (Verstoß gegen die guten Sitten) und § 280 (1) in Verbindung mit § 241 (2) BGB, weil die Beklagte ihre Pflichten auch durch die fristlose Kündigung verletzt hat. Denn eine Vertragspartei, die von einer anderen Vertragspartei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein Gestaltungsrecht ausübt, das nicht besteht, verletzt ihre Pflicht auf Rücksichtnahme.

Addiert man die (unzureichenden) Beträge, die die Beklagte an mich gezahlt hat zu den Beträgen, die sie für die Ersatzvornahme aufgebracht hat, musste sie für das gesamte Projekt noch immer weniger bezahlen als im ursprünglichen Werkvertrag vereinbart war. Und das, obwohl eine Ersatzvornahme doch angeblich so teuer ist, dass man in die Gegenforderungen der Beklagten einen Druckfaktor von 3 mit einberechnen musste. Wie seriös agiert ein Gericht, das meint, die Vertreter der öffentlichen Hand dürften einerseits eine Straftat begehen und andererseits einen Vertrag schuldhaft verletzten, um daraus dann – gerichtlich legitimiert – noch einen finanziellen Vorteil zu ziehen?

Weil dies bereits die Berufungsinstanz war, und das OLG auch keine Revision zugelassen hatte, blieb mir nur noch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof. Diese wurde ohne Begründung zurückgewiesen. Sie finden dazu weitere Hinweise unter dem folgenden Link. An dieser Stelle erlaube ich mir lediglich, meine Meinung abschließend zusammenzufassen:

Wenn dieses Urteil, das gegen meine Grundrechte verstößt, einschlägige Rechtsnormen ignoriert, sich der bisherigen Rechtsprechung des BGH entgegenstellt und von grundsätzlicher Bedeutung ist, keine Revision gebietet, ist der Rechtsstaat am Ende. Von nun an können sich alle öffentlich-rechtlichen Auftraggeber auf das Urteil des OLG Celle beziehen und daraus ableiten, dass sie ihre Projekte nicht vollständig finanzieren, Rechnungen nicht bezahlen und die VOB nicht beachten müssen, denn schadensersatzpflichtig machen sie sich – offenbar nach Auffassung des OLG Celle – in keinem denkbaren Fall. Sie können außerdem jederzeit eine Kündigung aussprechen, um sich so eine Ersatzvornahme zu finanzieren, entweder weil ihnen eine andere Firma genehmer ist oder eine Finanzierung besser in ein anderes Haushaltsjahr verschoben werden muss. Damit ist der letzte Schutz für alle mittelständischen Firmen, die auf Basis der VOB für die öffentliche Hand arbeiten, weggefallen. Entsprechend verantwortungslos agiert hier nicht nur das OLG, sondern ebenfalls der BGH.

Dass ein solches Verhalten immer Folgen hat, zeigt gerade auch der vorliegende Fall. Bürgerrechte gehen still und heimlich verloren, wenn sie nicht regelmäßig eingefordert werden. In meinem Fall war es dazu aber offenbar schon zu spät.

Weitere Hinweise zur Nichtzulassungsbeschwerde