Ich habe einige weitere Erfahrungen machen müssen, die sich mit meinen ursprünglichen Erwartungen an den Rechtsstaat nicht decken. Diese Erfahrungen werden hier nur kurz im Sinne eines Überblicks umrissen. Da es sich deshalb nur um eine verkürzte Darstellung handelt und manche der angesprochenen Vorgänge noch nicht abschließend entschieden sind, erfolgt hier vorsorglich erneut der Hinweis, dass lediglich meine eigene Auffassung auf Basis der mir vorliegenden Dokumente geschildert wird. Für die meisten der geschilderten Vorgänge müsste man im Prinzip eine eigene Webseite gestalten, denn sie haben ein ähnliches Skandalpotential wie der zuvor geschilderte Zivilprozess.
Finanzamt
Eine fragwürdige Rolle scheint mitunter das Finanzamt zu spielen. Denn dieses verlangt, wie auch bei mir, die Zahlung der Umsatzsteuer – und zwar auch auf Beträge, die durch die Beklagte nie bezahlt worden sind. Das Finanzamt, also der Staat, verlangt vom Unternehmer Umsatzsteuer auf Beträge, die ein Auftraggeber der öffentlichen Hand, also ebenfalls der Staat, schuldig geblieben ist. Das muss man nicht verstehen. Man kann es aber für durchaus bedenklich halten. Denn offenkundig hat dieses Verhalten System. Unter dem folgenden Link ist etwa ein Fall geschildert, in dem es durch eine solche Forderung des Finanzamtes überhaupt erst zur Insolvenz kam:
Agentur für Arbeit (AfA) und Krankenkassen
Nachdem der Insolvenzfall eingetreten war, sprang bestimmungsgemäß die Agentur für Arbeit ein, um zunächst die Sozialbeiträge meiner Mitarbeiter weiter zu entrichten – zumindest soweit ich dazu nicht noch selbst in der Lage war. Auch mir ist bewusst, dass die Agentur für Arbeit deshalb einen Anspruch gegen mich hat. Nicht zuletzt deshalb habe ich einen Schadensersatzprozess geführt, um meine insolvenzbedingten Schulden begleichen zu können.
Allerdings ergibt sich aus der Insolvenzordnung recht offenkundig, dass die AfA ihre Ansprüche nur aus der Insolvenzmasse befriedigen kann. Damit wollte sie sich aber offenkundig nicht zufrieden geben. Also hat sie bei der Deutschen Rentenversicherung (Bund) beantragt, die entsprechenden Beträge aus meiner privaten Rente zu pfänden. Die Deutsche Rentenversicherung (Bund) lehnte den Antrag ab, mit dem Hinweis, dass gar keine pfändbaren Beträge zur Verfügung stünden. Sie können sich sicher vorstellen, dass ich nach den geschilderten Ereignissen keinen Rentenanspruch über der gesetzlichen Pfändungsgrenze mehr habe.
Doch offenkundig gab sich die AfA damit immer noch nicht zufrieden. Denn plötzlich waren es gleich mehrere Einzugsstellen, die die ausstehenden Beträge für die AfA eintrieben. Diesmal war es allerdings eine Landesversicherungsanstalt, an die sie sich mit ihren Anträgen auf Rentenabtrennung wandten. Sie behandelten den Fall so, als sei ich zuvor eigene Sozialbeiträge schuldhaft säumig geblieben, wodurch sie auch eine andere Pfändungsgrenze zugrunde legen konnten. Offenbar missbrauchen sie also die Sozialgesetzgebung, um mit deren Hilfe Gelder einzutreiben, die tatsächlich der Insolvenzordnung unterliegen.
Selbstverständlich habe ich mich dagegen gewehrt und führe nunmehr auch drei Prozesse gegen die verantwortliche Landesrentenversicherungsanstalt bzw. die jeweils tätig gewordenen Krankenkassen. Alle drei Fälle befinden sich aus unterschiedlichen Gründen in der Berufung. In einem Fall hatte ich die Sozialbeiträge noch vollständig selbst bezahlt, wodurch der AfA gar keine Ansprüche gegen mich entstanden sein konnten. In den anderen Fällen liegen überhaupt keine gültigen Bescheide vor, wie teilweise bereits in früheren Verfahren entschieden wurde, was aber weder die Krankenkassen noch die Rentenversicherung von ihrem Vorhaben abzubringen scheint. Dass ich in allen drei Fällen Berufung einlegen musste, ist bezeichnend, und der Verlauf der Verfahren eine Geschichte für sich.
Insgesamt entsteht der folgende Eindruck: Die AfA möchte (auch entgegen ihres Rechtsanspruchs) vorzeitig befriedigt werden und bedient sich dabei der Krankenkassen, die die Ansprüche der AfA aus meiner Rente pfänden lassen. Die Krankenkassen halten sich dabei schadlos, indem sie Säumniszuschläge einziehen, die anschließend bei ihnen verbleiben. Die Rentenversicherung unterstützt dies, indem sie den Anträgen auf Rentenabtrennung stattgibt, ohne zu prüfen, ob überhaupt ein berechtigter Anspruch (etwa auch auf Säumniszuschläge) besteht. Und das Sozialgericht tut offenbar sein Bestes, um keinen Sand in dieses offenbar bestens geschmierte Getriebe zu streuen.
Dabei ist insbesondere unklar, auf welcher Rechtsgrundlage die Einzugsstellen Säumniszuschläge erheben. Denn sie wurden ja bereits von der AfA befriedigt und haben selbst überhaupt keinen Anspruch gegen mich. Sofern die Rentenabtrennung nicht ausreicht, um die Forderung der Krankenkassen kontinuierlich zu vermindern, werden die Säumniszuschläge außerdem immer höher und übersteigen irgendwann die ursprünglich geschuldeten Beträge. Auf diese Weise würde jeder Schuldner, der die Forderung nicht auf andere Weise begleichen kann, in eine lebenslange Abhängigkeit getrieben, was kaum der Intention des Gesetzgebers entsprechen kann. Es würde aber erklären, warum sich gleich mehrere Krankenkassen auf diese Weise aus meiner Rente bedient haben.
Sollte der vorstehend geschilderte Eindruck also korrekt sein, scheint hier ein lukratives System der gegenseitigen Amtshilfe vorzuliegen. Das Perfide daran ist, dass man sich hier an Leuten zu bereichern scheint, die sich gerade in einer Notlage befinden und deshalb bereits am Boden liegen. Die Chancen stehen also gut, dass die Betroffenen nicht mehr die Kraft aufbringen, sich gegen solcherlei Machenschaften zur Wehr zu setzen. Im richtigen Leben würde man ein solches Verhalten als feige, erbärmlich, unethisch oder kriminell bezeichnen. Was von den jeweils handelnden Personen zu halten ist, möchte ich in der Öffentlichkeit lieber nicht benennen.
Landgericht Verden
Dieselbe Kammer des Landgerichts Verden, die auch das erstinstanzliche Urteil in meinem Schadensersatzprozess zu verantworten hat, hatte zuvor bereits dafür gesorgt, dass die Beklagte den fertigen Brückenüberbau in einer Art Überrumpelungsaktion vom Gelände meiner ehemaligen Firma holen durfte. Die Besitzerin des Geländes hatte nämlich eine Nutzungsentschädigung verlangt, weil der Brückenüberbau zwar in den Besitz der Beklagten übergegangen, von dieser aber nie abgeholt worden war. Zu diesem Zeitpunkt war der Insolvenzfall bereits eingetreten und meine Firma nicht mehr existent. Die auf Privatbesitz lagernde Brücke blockierte also über Monate das Gelände und machte so eine Neuverpachtung an Dritte unmöglich.
Entsprechend beantragte die Beklagte eine einstweilige Verfügung, wohl aus Angst, man würde ihr sonst den Zugang zur Brücke verweigern, bis sie für die verursachten Kosten aufgekommen sei. Sie machte dazu höchste Dringlichkeit geltend (obwohl von ehemaligen Mitarbeitern beobachtet wurde, dass der Brückenüberbau anschließend monatelang unangetastet auf dem Gelände der Beklagten lag). Die Kammer gab dem Antrag statt, und zwar ohne die Besitzerin des Geländes vorher anzuhören oder diese auch nur über die geplante Maßnahme zu informieren. Stattdessen stand plötzlich der Gerichtsvollzieher vor ihrer Tür. Der allerdings war erstaunt darüber, dass die Grundstückseignerin von nichts wusste. Denn eine Verfügung zu erlassen, ohne die betroffene Person zumindest anzuhören, geschweige denn zu informieren, sei rechtlich eigentlich unmöglich und entspräche auch nicht seiner Erfahrung.
So entstand der Eindruck, die entsprechende Kammer des Landgerichts würde sich für Bürgerrechte nur bedingt interessieren und – sozusagen auf Zuruf der Beklagten – in Aktion treten, wann immer es dieser politisch opportun erschiene. Auch hier scheint sich eine Art von höriger Zusammenarbeit zwischen Staat und Justiz entwickelt zu haben, die für jeden Rechtsstaat schädlich sein muss. Das erstinstanzliche Urteil in meinem Schadensersatzprozess scheint dieser Linie dann auch nahtlos zu folgen.
Amtsgerichte
In getrennten Verfahren habe ich versucht, die drei Zeugen, die vor dem Landgericht für die Beklagte ausgesagt hatten, wegen uneidlicher Falschaussage zur Verantwortung zu ziehen. Es ging dabei nicht um strafrechtliche Fragen, sondern lediglich darum, den Differenzbetrag einzuklagen, der mir bei inhaltlich korrekter Zeugenaussage hätte zugesprochen werden müssen.
Zu den Vorwürfen gehörte etwa, dass einer der Zeugen bestimmte Stahlbleche als ungeeignet deklariert hatte, wodurch deren Beschaffung (also eine Vorleistung) nicht bezahlt wurde, die Stahlbleche dann aber dennoch von der Beklagten einbehalten worden waren. Ohne eine Rückgabe des beanstandeten und nicht bezahlten Materials liegt für mich der Tatbestand der Veruntreuung vor. Außerdem ging es u.a. um die Aussage, der Bauplatz sei nicht von Buschwerk freigeräumt worden (obwohl offensichtlich war, dass die erfolgten Arbeiten sonst gar nicht hätten durchgeführt werden können), Spundwände seien nicht fertig bearbeitet worden (obwohl das Gegenteil auf Fotos und vor Ort zu besichtigen war) und ein Vormontageplatz sei nicht erstellt worden (obwohl die Demontage der alten Brücke sonst gar nicht möglich gewesen wäre und die Angaben der Zeugen deutlich von dem abwichen, was sie zuvor selbst in ihrer eigenen Baubeschreibung gefordert hatten).
Trotzdem wurden alle Klagen abgewiesen. Dabei ging es nie um die vorstehend umrissenen Inhalte. Kurz gesagt reichte es, dass die Zeugen behaupten, sie hätten nicht vorsätzlich falsch ausgesagt. Entsprechend wird auch klar, warum der Richter vor der Zeugenvernehmung so dringend empfohlen hatte, besser nicht unter Eid auszusagen. Solange man also nur einen Vorsatz bestreitet, kann man vor Gericht offenbar aussagen was man will, ohne die Verantwortung für die daraus folgenden Konsequenzen übernehmen zu müssen. Selbst dann, wenn die Aussage aufgrund der eigenen Kompetenz und der eigenen direkten Beteiligung an den streitgegenständlichen Vorgängen offenkundig wider besseres Wissen und zum eigenen Vorteil geschieht. Es liegt also allein an den Richtern, ob sie offenkundigen Ungereimtheiten nachgehen oder zumindest eine Plausibilitätskontrolle durchführen. Dass die Richter am Landgericht auch nachprüfbar falsche Zeugenaussagen über die Inhalte schriftlicher Vertragsdokumente gestellt haben, sagt eine Menge aus über die eigentliche Intention der Zeugenvernehmung.
Es bleibt daher nur noch zu berichten, dass die drei Klagen teilweise fast wortgleich abgewiesen wurden. So hat eine Amtsrichterin offenbar den Satz aus einem anderen Urteil abgeschrieben, dass der Zeuge in der mündlichen Verhandlung gesagt habe, er habe nicht vorsätzlich falsch ausgesagt. Interessant dabei ist, dass gerade dieser Zeuge niemals einer mündlichen Verhandlung beigewohnt hatte, weil er sich stets durch seinen Anwalt hatte vertreten lassen. Und auch der hatte nichts dergleichen für seinen Mandanten vorgetragen.
Somit entsteht der fatale Eindruck, dass Richter gar nicht zwingend aufgrund ihrer eigenen Auffassung urteilen, sondern sich zur Not auch Entscheidungsgründe von anderen Richtern in die Feder diktieren lassen, in diesem Fall sogar gerichtsübergreifend. Angesichts einiger personeller Verflechtungen gibt auch dies Anlass zu der Befürchtung, dass nicht alles mit rechten Dingen zugegangen ist. So war etwa der Vorsitzende jener Kammer am Landgericht, die damals per einstweiliger Verfügung die Abholung der Brücke ermöglichte, später Direktor des Amtsgerichts, an dem zu diesem Zeitpunkt über eine der Zeugenaussage entschieden wurde, um dann kurz danach am Landgericht persönlich über die entsprechende Berufung zu urteilen. Man braucht schon eine Menge Vertrauen in die generelle Integrität von Richtern, um hier die Möglichkeit einer Voreingenommenheit oder gar der Kontrolle über mehrere Verfahren durch eine einzige Person grundsätzlich auszuschließen. Meiner Auffassung nach wird dieses Vertrauen aber auch in diesem Fall nicht durch eine Analyse der Urteilsbegründung gerechtfertigt. Doch, wie schon gesagt, wäre das eine andere Geschichte für eine andere Webseite.